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Ratgeber · Abrechnung

Mieterstrom abrechnen: Zuschlag, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und was du selbst machen kannst

Die meisten Dachanlagen auf Mehrfamilienhäusern versorgen nur das Treppenhauslicht. Nicht aus Technikgründen, sondern weil der Weg zu den Wohnungen kompliziert wirkt. Es gibt inzwischen drei Wege – und einer davon ist seit 2024 deutlich einfacher geworden.

Stand Oktober 2026Lesezeit 9 MinutenFür Vermieter, WEG, Genossenschaften

Drei Wege, Dachstrom an die Bewohner zu bringen

WegRechtsgrundlageWas du bekommstWas du übernimmst
A · Klassischer Mieterstrom§ 42a EnWG, § 21 Abs. 3 EEGMieterstromzuschlag auf jede im Haus verbrauchte kWh, 20 Jahre lang (2026: rund 2,3 bis 2,5 ct/kWh je nach Anlagengröße). Du lieferst Vollversorgung inklusive Reststrom.Du wirst Stromlieferant mit allen Pflichten: Reststrom einkaufen, Rechnungen mit Stromkennzeichnung, Preisdeckel von 90 % des Grundversorgungstarifs, Mieterstromvertrag getrennt vom Mietvertrag, Meldungen.
B · Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung§ 42b EnWG (seit Mai 2024)Du gibst nur den Solarstrom weiter. Jeder Bewohner behält seinen eigenen Stromvertrag für den Rest. Keine Lieferantenpflichten.Einen Gebäudestromnutzungsvertrag je Teilnehmer mit Aufteilungsschlüssel (fest oder nach tatsächlichem Verbrauch), Meldung des Schlüssels an den Netzbetreiber, Viertelstundenmessung je Teilnehmer – in der Praxis intelligente Messsysteme. Kein Zuschlag.
C · Dienstleisterwie A oder BEin Contractor pachtet das Dach oder betreibt die Anlage und übernimmt Vertrieb, Messung, Abrechnung.Du gibst Marge und Steuerung ab; Laufzeiten von 15 bis 20 Jahren sind üblich.
Kurz: Wer den Zuschlag will, geht Weg A und wird Lieferant. Wer einfach Solarstrom im Haus verteilen will, geht seit 2024 Weg B. Für die Wallboxen gilt daneben ein eigener, einfacherer Weg: Ladestrom darf der Betreiber der Ladepunkte ohne Lieferantenstatus weitergeben (siehe Wallbox-Ratgeber).

Das Messkonzept entscheidet über den Aufwand

Strom fließt physikalisch den kürzesten Weg. Wer welchen Anteil vom Dach bekommen hat, ist deshalb immer Rechenwerk über Zähler. Zwei Konzepte sind üblich:

  • Summenzähler am Hausanschluss plus ein Zähler je Wohnung und einer für die Anlage. Der Netzbetreiber sieht am Summenzähler nur, was das ganze Haus bezieht oder einspeist. Die Aufteilung auf die Wohnungen passiert dahinter.
  • Virtueller Summenzähler: Alle Zähler sind intelligente Messsysteme, der Messstellenbetreiber rechnet die Summe aus den Viertelstundenwerten. Kein Umbau im Zählerschrank, dafür Abhängigkeit vom Messstellenbetreiber.

Für Weg B schreibt das Gesetz die Viertelstundenmessung vor; für Weg A ist sie nicht Pflicht, aber ohne sie lässt sich der Solaranteil je Wohnung nur pauschal bestimmen. Das Messkonzept muss der Netzbetreiber genehmigen – rechne mit einigen Wochen.

Was du selbst machen kannst – Schritt für Schritt

  1. Weg wählen: Zuschlag und Vollversorgung (A) oder nur Solarstrom (B). Für die meisten Häuser mit vorhandener Anlage ist B der schnellere Einstieg.
  2. Messkonzept mit dem Elektriker zeichnen und beim Netzbetreiber beantragen; Zähler über den Messstellenbetreiber bestellen.
  3. Verträge: Gebäudestromnutzungsvertrag (B) oder Mieterstromvertrag (A) je Bewohner – immer getrennt vom Mietvertrag, mit Preis je kWh, Laufzeit, Kündigung.
  4. Aufteilungsschlüssel festlegen und (B) dem Netzbetreiber melden. Dynamisch nach Verbrauch ist fairer und holt mehr Solarstrom ins Haus, fest nach Fläche ist einfacher zu erklären.
  5. Abrechnung einmal sauber aufsetzen: Zählerstände je Periode, Solaranteil, Netzanteil, Rechnung, Zahlungseingang, Jahresabschluss.
  6. Pflichten im Kalender: Preisdeckel prüfen (A), Zählerstände sichern, Einspeisevergütung für den Rest abrechnen.

Häufige Fehler

Den Solarstrom „über die Nebenkosten" verteilen

Strom an Bewohner ist kein Betriebskostenposten. Ohne eigenen Vertrag fehlt die Grundlage, und der Preisdeckel aus § 42a EnWG lässt sich so gar nicht nachweisen.

Mieterstromvertrag im Mietvertrag unterbringen

Verboten – ein so gekoppelter Mieterstromvertrag ist nichtig (§ 42a Abs. 2 EnWG). Immer ein eigenes Dokument, jederzeit kündbar unabhängig von der Wohnung.

Mit einem festen Schlüssel rechnen, obwohl die Zähler Viertelstundenwerte liefern

Ein fester Schlüssel verschenkt Solarstrom: Wer tagsüber nicht da ist, bekommt Anteile, die er nicht verbraucht hat, und zahlt sie trotzdem. Dynamische Zuordnung nach tatsächlichem Verbrauch ist für beide Seiten besser.

Die Anlage nur ans Treppenhaus hängen, „weil es einfacher ist"

Allgemeinstrom liegt meist bei 1.500 bis 5.000 kWh im Jahr. Eine 30-kWp-Anlage erzeugt rund 28.000 kWh – über 90 % gehen für wenige Cent ins Netz. Was die Verteilung bringt, zeigt der Rechner.

Was Energy Flow Control davon übernimmt – und was nicht

Übernimmt: Messung je Wohneinheit über Unterzähler oder IR-Lesekopf am vorhandenen Zähler, Zuordnung von Solar- und Netzanteil nach den tatsächlichen Messwerten, Tarifpläne je Kunde mit getrenntem Solar- und Netzpreis, revisionssicher abgeschlossene Abrechnungsperioden, Rechnungen mit Buchungsjournal nach SKR03/04, Kundenportal mit Verbrauch und Rechnungen, Umzüge und Nutzerwechsel mit Datum.

Übernimmt nicht: den Messstellenbetrieb, das Messkonzept beim Netzbetreiber, die Anmeldung im Marktstammdatenregister und den Reststrom-Einkauf für Weg A. EFC ist Steuerungs- und Abrechnungswerkzeug, kein Stromlieferant.

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