Adapter wirkt vollständig und ist an Hardware erprobt – keine bekannten Vorbehalte.
Implementiert, aber mit Vorbehalten (z. B. firmware-abhängige Register oder noch unvollständige Steuerung) – an Hardware zu bestätigen.
Erst als Gerüst angelegt oder nur lesend und unverifiziert – noch nicht verlässlich.
Adapter existiert bereits im Code, ist aber noch nicht in der Geräteauswahl verfügbar.
Am Markt bekannt, aber (noch) nicht angebunden – bewusst nicht oder schlicht noch nicht umgesetzt.
Ratgeber · Abrechnung
Die meisten Dachanlagen auf Mehrfamilienhäusern versorgen nur das Treppenhauslicht. Nicht aus Technikgründen, sondern weil der Weg zu den Wohnungen kompliziert wirkt. Es gibt inzwischen drei Wege – und einer davon ist seit 2024 deutlich einfacher geworden.
| Weg | Rechtsgrundlage | Was du bekommst | Was du übernimmst |
|---|---|---|---|
| A · Klassischer Mieterstrom | § 42a EnWG, § 21 Abs. 3 EEG | Mieterstromzuschlag auf jede im Haus verbrauchte kWh, 20 Jahre lang (2026: rund 2,3 bis 2,5 ct/kWh je nach Anlagengröße). Du lieferst Vollversorgung inklusive Reststrom. | Du wirst Stromlieferant mit allen Pflichten: Reststrom einkaufen, Rechnungen mit Stromkennzeichnung, Preisdeckel von 90 % des Grundversorgungstarifs, Mieterstromvertrag getrennt vom Mietvertrag, Meldungen. |
| B · Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung | § 42b EnWG (seit Mai 2024) | Du gibst nur den Solarstrom weiter. Jeder Bewohner behält seinen eigenen Stromvertrag für den Rest. Keine Lieferantenpflichten. | Einen Gebäudestromnutzungsvertrag je Teilnehmer mit Aufteilungsschlüssel (fest oder nach tatsächlichem Verbrauch), Meldung des Schlüssels an den Netzbetreiber, Viertelstundenmessung je Teilnehmer – in der Praxis intelligente Messsysteme. Kein Zuschlag. |
| C · Dienstleister | wie A oder B | Ein Contractor pachtet das Dach oder betreibt die Anlage und übernimmt Vertrieb, Messung, Abrechnung. | Du gibst Marge und Steuerung ab; Laufzeiten von 15 bis 20 Jahren sind üblich. |
Strom fließt physikalisch den kürzesten Weg. Wer welchen Anteil vom Dach bekommen hat, ist deshalb immer Rechenwerk über Zähler. Zwei Konzepte sind üblich:
Für Weg B schreibt das Gesetz die Viertelstundenmessung vor; für Weg A ist sie nicht Pflicht, aber ohne sie lässt sich der Solaranteil je Wohnung nur pauschal bestimmen. Das Messkonzept muss der Netzbetreiber genehmigen – rechne mit einigen Wochen.
Strom an Bewohner ist kein Betriebskostenposten. Ohne eigenen Vertrag fehlt die Grundlage, und der Preisdeckel aus § 42a EnWG lässt sich so gar nicht nachweisen.
Verboten – ein so gekoppelter Mieterstromvertrag ist nichtig (§ 42a Abs. 2 EnWG). Immer ein eigenes Dokument, jederzeit kündbar unabhängig von der Wohnung.
Ein fester Schlüssel verschenkt Solarstrom: Wer tagsüber nicht da ist, bekommt Anteile, die er nicht verbraucht hat, und zahlt sie trotzdem. Dynamische Zuordnung nach tatsächlichem Verbrauch ist für beide Seiten besser.
Allgemeinstrom liegt meist bei 1.500 bis 5.000 kWh im Jahr. Eine 30-kWp-Anlage erzeugt rund 28.000 kWh – über 90 % gehen für wenige Cent ins Netz. Was die Verteilung bringt, zeigt der Rechner.
Übernimmt: Messung je Wohneinheit über Unterzähler oder IR-Lesekopf am vorhandenen Zähler, Zuordnung von Solar- und Netzanteil nach den tatsächlichen Messwerten, Tarifpläne je Kunde mit getrenntem Solar- und Netzpreis, revisionssicher abgeschlossene Abrechnungsperioden, Rechnungen mit Buchungsjournal nach SKR03/04, Kundenportal mit Verbrauch und Rechnungen, Umzüge und Nutzerwechsel mit Datum.
Übernimmt nicht: den Messstellenbetrieb, das Messkonzept beim Netzbetreiber, die Anmeldung im Marktstammdatenregister und den Reststrom-Einkauf für Weg A. EFC ist Steuerungs- und Abrechnungswerkzeug, kein Stromlieferant.
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