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Ratgeber · Laden

Wallbox im Mehrfamilienhaus: Ladestrom je Partei messen und abrechnen

Sobald die zweite Wallbox im Haus hängt, stellen sich vier Fragen: Woher kommt der Strom, wer misst ihn, wer rechnet ihn ab, und reicht der Hausanschluss? Dieser Ratgeber beantwortet sie der Reihe nach – für Eigentümergemeinschaften, Vermieter und Hausverwaltungen.

Stand Oktober 2026Lesezeit 8 MinutenFür WEG, Vermieter, Hausverwaltung, Elektriker

Der Anspruch ist geklärt – offen ist nur das „Wie"

Seit der WEG-Reform 2020 kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge verlangen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Die Gemeinschaft entscheidet nicht mehr über das Ob, sondern nur über die Durchführung: Leitungsweg, Zählerkonzept, Lastmanagement. Mieter haben den gleichlautenden Anspruch gegen den Vermieter aus § 554 BGB.

Die Kosten trägt grundsätzlich, wer die Veränderung verlangt – und nur er darf sie nutzen. Genau deshalb lohnt es sich, beim ersten Antrag gleich ein Konzept für das ganze Haus festzulegen. Wer heute für eine Wallbox ein Kabel von der Wohnung in die Tiefgarage zieht, blockiert morgen die gemeinsame Lösung.

Drei Messkonzepte – und wofür sie taugen

Die Frage „wer misst" entscheidet über Aufwand, Fairness und darüber, ob Sonnenstrom vom Dach überhaupt ins Auto kommen kann.

KonzeptSo funktioniert esDafürDagegen
1 · Wallbox hinter dem WohnungszählerDie Wallbox hängt am Stromkreis der Wohnung. Der Ladestrom läuft über den Stromvertrag des Bewohners.Keine Abrechnung nötig, kein Lieferverhältnis, jeder zahlt seinen eigenen Tarif.Langer Leitungsweg je Wohnung, kein gemeinsames Lastmanagement, Solarstrom der Gemeinschaftsanlage erreicht das Auto nur über ein Mieterstrommodell.
2 · Gemeinsamer Ladeanschluss, Zähler je WallboxAlle Wallboxen hängen an einem Anschluss der Gemeinschaft (eigener Zählpunkt oder Allgemeinstrom). Jede Wallbox misst mit eigenem Zähler, der Betreiber rechnet je Nutzer ab.Ein Anschluss, ein Lastmanagement, Solarstrom vom Dach kann direkt ins Auto. Kurze Leitungswege.Jemand muss abrechnen: Zählerstände, Tarif, Rechnung, Zahlungseingang. Ohne Software wird das zur Zettelwirtschaft.
3 · Gemeinsam genutzte Wallbox mit NutzererkennungWenige Ladepunkte, viele Nutzer. Der Nutzer meldet sich per RFID-Karte, App oder Knopf an; jeder Ladevorgang wird einer Person zugeordnet.Wenig Hardware, Stellplätze ohne feste Zuordnung möglich.Mehrere Personen rechnen über eine Messstelle ab – dann greift das Mess- und Eichrecht in voller Schärfe (siehe unten). Belegungskonflikte.

MID-Zähler oder eichrechtskonform?

Wer Strom an Dritte abrechnet, braucht eine Messung, die dem Mess- und Eichgesetz genügt. In der Praxis haben sich zwei Stufen herausgebildet:

  • MID-Zähler (Konformität nach der EU-Messgeräterichtlinie) gelten als ausreichend, wenn ein fester Nutzer über seinen eigenen Zählpunkt abgerechnet wird – also im Konzept 2: eine Wallbox, ein Zähler, ein Bewohner. Viele Wallboxen bringen einen solchen Zähler schon mit, sonst setzt der Elektriker einen MID-Zähler in den Unterverteiler.
  • Eichrechtskonforme Ladepunkte mit signierten Messwerten und Transparenzsoftware werden gefordert, sobald mehrere Personen über dieselbe Messstelle abrechnen oder öffentlich geladen wird – also im Konzept 3. Diese Geräte sind deutlich teurer.

Für ein Wohnhaus heißt das: Je Stellplatz eine Wallbox mit eigenem Zähler ist nicht nur technisch, sondern auch rechtlich der einfachste Weg.

Was Software hier kann und was nicht: Eine Abrechnungssoftware liest Zählerstände aus und erstellt daraus Rechnungen. Ob der Zähler eichrechtlich geeignet ist, prüft sie nicht – das ist Sache des Betreibers und seines Elektrikers.

Reicht der Hausanschluss?

Acht Wallboxen mit 11 kW sind 88 kW – mehr, als die meisten Hausanschlüsse hergeben. Trotzdem braucht niemand eine Anschlusserweiterung.

Autos laden nicht gleichzeitig mit voller Leistung, und sie müssen es auch nicht: Eine Nacht reicht bei 3,7 kW für über 100 km. Ein dynamisches Lastmanagement misst die tatsächliche Leistung am Hausanschluss und verteilt, was frei ist, auf die ladenden Fahrzeuge. Steigt die Hauslast, tritt das Laden zurück; nachts bekommt jedes Auto, was es braucht.

Zwei Dinge sollte das Lastmanagement beherrschen: eine Mindestleistung je Ladevorgang (dreiphasig rund 4,2 kW, darunter brechen viele Fahrzeuge den Ladevorgang ab) und eine Rangfolge, falls die Leistung nicht für alle reicht.

§ 14a EnWG gehört dazu

Seit 2024 sind private Wallboxen ab 4,2 kW steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der Netzbetreiber darf ihren Netzbezug bei Engpässen auf 4,2 kW dimmen – im Gegenzug sinkt das Netzentgelt. Mehrere Wallboxen über ein Energiemanagementsystem anzumelden ist dabei günstiger als jede einzeln: Das System bekommt ein gemeinsames Budget und verteilt es nach Bedarf. Die Details stehen im Ratgeber zu § 14a.

Die Abrechnung: was auf die Rechnung muss

Ladestrom ist kein Betriebskostenposten. Er steht nicht in der Betriebskostenverordnung und gehört deshalb nicht in die Nebenkostenabrechnung, sondern in eine eigene Vereinbarung mit eigener Rechnung. Darauf gehören:

  • Zählerstand zu Beginn und Ende des Zeitraums beziehungsweise je Ladevorgang, daraus die kWh,
  • der vereinbarte Arbeitspreis je kWh – bei einer Dachanlage sinnvoll getrennt nach Solaranteil und Netzanteil, weil die Kilowattstunde vom Dach anders kalkuliert ist als die zugekaufte,
  • Abrechnungszeitraum, Zahlungsziel und, falls du umsatzsteuerpflichtig bist, der Steuerausweis.

Wer Ladepunkte betreibt, gilt energierechtlich selbst als Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG) und wird durch die Weitergabe des Ladestroms nicht zum Energieversorger mit dessen Pflichten. Steuerlich bleibt es eine Einnahme, die in deine Erklärung gehört – hier lohnt ein Blick des Steuerberaters.

Was Energy Flow Control davon übernimmt – und was nicht

Übernimmt: Lastmanagement am Hausanschluss mit Mindestleistung und Rangfolge, Zuordnung jedes Ladevorgangs zu einem Kunden (RFID, App, Knopf oder feste Zuordnung je Wallbox), Messung über den Zähler der Wallbox oder einen separaten Zähler, getrennte Bepreisung von Solar- und Netzanteil, Abrechnungsperioden, Rechnungen mit Buchungsjournal und ein Kundenportal, in dem jeder Bewohner seine Ladevorgänge sieht. § 14a-Budget und Abriegelungsnachweis sind eingebaut.

Übernimmt nicht: die eichrechtliche Bewertung deiner Zähler, den Messstellenbetrieb und die Anmeldung beim Netzbetreiber. EFC ist auch kein eichrechtskonformes Transparenzsystem für öffentliches Laden.

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Checkliste für den ersten Antrag

  1. Hausanschluss und freie Leistung vom Elektriker erheben lassen; dazu den Platz im Zählerschrank.
  2. Konzept für das ganze Haus beschließen: gemeinsamer Ladeanschluss, Zähler je Wallbox, Lastmanagement – auch wenn erst eine Wallbox kommt.
  3. Zählerkonzept festlegen: MID-Zähler je Stellplatz, Nutzer fest zugeordnet.
  4. § 14a: Wallboxen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen über das Energiemanagementsystem beim Netzbetreiber anmelden, Netzentgelt-Modul wählen.
  5. Vereinbarung je Nutzer mit Arbeitspreis, Abrechnungsrhythmus, Rückbau beim Auszug.
  6. Abrechnung automatisieren, bevor der dritte Nutzer dazukommt.

Quellen und Weiterlesen

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